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Allgemeine Leistungsbedingungen
der Oberwies GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Leistungsbedingungen der Oberwies GmbH & Co. KG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner („Auftraggeber“) und („Auftragnehmer“); (zusammen die „Parteien“) 
  2. Diese Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Leistungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit in diesen Leistungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
  5. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den hier genannten Bedingungen zustande, sowie bereits durch Bestellungen per Telefon, per Textform, über das Internet (Onlineshop), oder per Schriftform veranlassten Aufträge.Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Datum des Leistungsbeginn bzw. Datum der Behälter/Containergestellung als vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn.
  6. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Datum des Leistungsbeginn bzw. Datum der Behälter/Containergestellung als vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn.  

§ 2 Datenschutz

Gemäß §33 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die Oberwies GmbH & Co. KG den Auftraggeber davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Auftraggebers gespeichert werden. Diesem stimmt dieser mit Annahme der Bestellung an dem Auftragnehmer ausdrücklich zu.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfangs sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Entsorgung, z. B die Bereitstellung von Behältern; den Austausch bzw. die Umleeren der bereitgestellten Behälter, die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen schadlose Beseitigung der Abfälle einschließlich der Beförderung, Behandlung sowie des Lagerns und Ablagerns von Abfällen entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts und Abfallrechts, dem dazugehörigen untergesetzlichen Regelwerke sowie den Landesabfallgesetzen und Verordnungen.
  2. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von einer Beauftragung unberührt. Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des Auftraggebers bleiben ebenfalls unberührt. Sämtliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer (z.B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Verprobung, Analyse, andere Art der Verwertung) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
  3. Die entsprechenden Leistungsnachweise, wie z. B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw. verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen Einsicht in die Leistungsnachweise gewährt. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch gemäß Nachweisverordnung. Falls erforderlich, ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die elektronische Nachweisführung gemäß einer gesonderten Vereinbarung.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen Leistungsbedingungen auf den Auftragnehmer beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der jeweiligen Entsorgungsvereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers an ein Tochter oder Beteiligungsunternehmen der Oberwies GmbH & Co. KG zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt.
  6. Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Beschaffenheit. Entspricht der Abfall der vereinbarten Beschaffenheit nicht, erfüllt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflichten. Weicht die Beschaffenheit der Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. der vereinbarten Beschaffenheit ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern. Befinden sich die Abfälle bereits im Besitz des Auftragnehmers, so kann er nach seiner Wahl die Abfälle (1.) an den Auftraggeber zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder (2.) unter Ersatz der Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuführen. Die rechtliche Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, z.B. auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine andere verfügbare Behältergröße zu stellen und die Behälter gegebenenfalls auszutauschen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung einzuhalten.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Durchführung der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, innerhalb der Laufzeit des Vertrages keine Dritten zu beauftragen.
  3. Die Behälter sind ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber sorgt für eine Vorsortierung der Abfallstoffe nach den vereinbarten Abfallfraktionen, sowie der geltenden Gewerbeabfallverordnung. Der Auftragnehmer kann die bereitgestellten Abfallstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Die Prüfung ist auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen beschränkt. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall in keinem Fall spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die auf Grund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderen Gründen Müllgefäße, Container, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können. § 2 Ziffer 6 bleibt unberührt.
  4. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer erwirbt an den Abfällen kein Eigentum; der Auftraggeber ermächtigt ihn jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.
  5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 48 Stunden nach Abholung anzuzeigen. Er erklärt sich damit einverstanden, dass für den Fall, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit einem Modul zur Aufzeichnung von Geodaten ausgestattet sind, die entsprechenden Protokolle der Bordcomputer als Nachweis der Abholung dienen. Der Auftraggeber hat nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers nachzuweisen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort in der Weise zu ermöglichen, dass Abholung, Austausch und Umleeren durch den Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem kürzest möglichen Weg erfolgen kann. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Behältern und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist.
  7. Generell bestimmt der Auftraggeber den Standplatz der Behälter, der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, welche durch die Wahl des Behälterstandplatzes entstanden sind. Der Auftraggeber kann Regressansprüche nicht gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
  8. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so hat diese der Auftraggeber zu beschaffen; der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  10. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten.

§ 5 Vergütung und Vergütungsanpassung, Umsatzsteuer

  1. Umsatzsteuer. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsart Bankeinzug erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Einzugsermächtigung. Bei Zahlungsart Rechnung ist der durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellte Betrag sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Erhöhen sich für Leistungen, die nach Vertragsabschluss und Ablauf von zwei Monaten erbracht werden, die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten der Entgelte/, kann der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Entgelte/Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen. Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren mit ein. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Der Auftragnehmer ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt ist.
  4. Zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vergütung für das Überlassen von Abfällen bzw. erteilt der Auftragnehmer eine entsprechende Gutschrift, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine etwaige vom Auftraggeber gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreit ist.
  5. Sofern sich die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung durch solche tauschähnlichen Umsätze erhöht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer gegen entsprechenden Nachweis die zusätzlich entstandene und vom Auftragnehmer zu entrichtende Umsatzsteuer zu erstatten.
  6. Bei Erstellung von Daten/Statistiken und ähnlichen behält sich er Auftraggeber vor, entstandene Kosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Insbesondere solche zur Erstellung von Dokumentationen für Verordnungen.

§ 6 Haftung

  1. Die Parteien haften unbeschränkt:
    1. für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch eine Partei, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen;
    2. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie
    3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Partei den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
  2. Im Übrigen haften die Parteien im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 7 Höhere Gewalt, Änderungen gesetzlicher Vorschriften

  1. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des Auftragnehmers befinden, berechtigen den Auftragnehmer, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Behinderung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. durch schlechte Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.
  2. Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des Auftraggebers vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
  3. Ansprüche auf Schadensersatz für die in diesem § 7 genannten Fälle sind ausgeschlossen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es sich um einen einmaligen Auftrag handelt, wird die jeweilige Entsorgungsvereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
  2. Jeder Partei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt und nicht abgeschaltet hat.

§ 9 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen dieser Leistungsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den geänderten Leistungsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Auftragnehmer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Leistungsbedingungen fort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 

Stand: 26. September 2018

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